Eislaufclub Küsnacht

4. Revision der Statuten vom 06. Juli 2023

I. NAME, SITZ UND ZWECK

§1

Unter dem Namen Eislaufclub Küsnacht (ECK) besteht ein Verein im Sinn von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Küsnacht/ZH.

§2

  • Der Verein ist Mitglied von Swiss Ice Skating.
  • Der Verein setzt sich ein für einen gesunden, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport. Er lebt diese Werte vor, indem er – sowie seine Organe und Mitglieder – dem Gegenüber mit Respekt begegnet, transparent handelt und kommuniziert. Der Verein anerkennt die aktuelle «Ethik Charta» von Swiss Olympic und verbreitet deren Prinzipien bei seinen Mitgliedern.
  • Der «ECK Code of Conduct» stellt einen integralen Bestandteil dieser Statuten dar. Er enthält ethische Verhaltensregeln und Trainingsgrundsätze und untersteht dem Doping-Statut von Swiss Olympic.

§3

Der Verein bezweckt, den Eislauf in jeder Hinsicht zu fördern, sowohl durch Ausbildung der Mitglieder als auch durch die Durchführung von Wettbewerben und anderen Veranstaltungen.

§4

  • Der Club besteht aus Aktivmitgliedern und Passivmitgliedern.
  • Passivmitglieder sind Personen oder Firmen, die Freunde und Gönner des Clubs sein wollen.
II. MITGLIEDSCHAFT

§5

  • Aktivmitglied wird man durch Aufnahme ins Wettkampfkader und/oder durch Einbezahlen des jährlichen Club-Mitgliederbeitrages.
  • Der Vorstand entscheidet jedoch über die endgültige Aufnahme.
  • ECK Trainer:innen mit einer gültigen Trainervereinbarung sind automatisch Aktivmitglieder des Vereins.

§6

  • Der Austritt erfolgt automatisch auf Ende Saison, sofern keine Anmeldung mehr vorliegt und der Mitgliederbeitrag nicht mehr einbezahlt wird.
  • Austritte können jeweils nur auf Ende der jeweiligen Saison erfolgen.
  • Der Mitgliederbeitrag für das vergangene Jahr wird nicht zurückerstattet.
III. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

§7

  • Die Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu wahren. Sie haben insbesondere alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden könnte.
  • Alle Clubmitglieder und Teilnehmer:innen von Clubkursen sowie deren Erziehungsberechtigte, Trainer:innen und Kursleiter:innen sowie Funktionär:innen anerkennen und respektieren den «ECK Code of Conduct».
  • Ein Mitglied kann jederzeit durch den Vorstand wegen unsportlicher Haltung oder Schädigung der Clubinteressen oder des Ansehens des Vereins ausgeschlossen werden.
  • Durch den Vorstand ausgeschlossene Mitglieder haben ein Rekursrecht an die Vereinsversammlung. Die Rekursfrist beträgt 20 Tage.
  • Die Mitgliederbeiträge für das laufende Jahr werden nicht zurückerstattet.

§8 

  • Stimmberechtigt sind alle Aktivmitglieder. Jedes Aktivmitglied hat eine Stimme.
  • Das Stimmrecht der Aktivmitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann durch die gesetzlichen Vertreter:innen ausgeübt werden.

§9

  • Die jährlichen Mitgliederbeiträge werden jeweils durch die Vereinsversammlung festgesetzt und auf Beginn der Eislaufsaison geschuldet.
  • Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht. Eine Nachschusspflicht besteht nicht.
IV. ORGANISATION

§10

Die Organe des Clubs sind:

a) die Vereinsversammlung

b) der Vorstand

c) die Rechnungsrevisor:innen.

§11

Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Juni bis 31. Mai jeden Jahres.

V. DIE VERSAMMLUNG

§12

Die ordentliche Vereinsversammlung findet alljährlich vor Beginn der Eislaufsaison statt. In ihre Kompetenz fällt:

a) Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie des Revisionsberichtes

b) Festsetzung der Mitgliederbeiträge

c) Aufstellen des Budgets

d) Wahl des Vorstandes und des Präsidenten, und der Rechnungsrevisoren

e) Beschlussfassung über allfällige Anträge und Statutenrevision.

§13

Die Mitglieder werden spätestens 10 Tage vor der Vereinsversammlung unter Bekanntgabe der Traktanden und Anträge zur ordentlichen Vereinsversammlung eingeladen.

§14

Ausserordentliche Vereinsversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes oder dann statt, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangt.

§15

  • Jede, nach den Statuten ordnungsgemäss einberufene Vereinsversammlung ist beschlussfähig.
  • Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr.
  • Zur Änderung der Vereinsstatuten bedarf es zwei Drittel aller anwesenden Stimmen.
VI. DER VORSTAND

§16

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

§17

Der/die Präsident:in des Clubs und die übrigen Vorstandsmitglieder werden durch die Vereinsversammlung gewählt.

Der Vorstand konstituiert sich selbst.

 

§18

Die Amtsdauer des/der Präsident:in und der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr bei unbeschränkter Wiederwählbarkeit.

§19

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der/die Präsident:in oder Vizepräsident:in und die Mehrzahl der Mitglieder anwesend sind.

§20

  • Der Vorstand vertritt den Club nach aussen und erledigt alle Geschäfte, die nicht der Vereinsversammlung vorbehalten sind.
  • Der Vorstand bearbeitet insbesondere das Trainingsprogramm, das Unterrichtswesen und die Veranstaltungen und hat die Pflicht, die Ausbildung der aktiven Läufer:innen zu fördern. Weiter stellt er das Jahresprogramm auf und hat die Kompetenz eine technische Kommission zu wählen, die aus einem oder mehreren Mitgliedern besteht.
  • Die Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigt.

§21

Für den Vorstand zeichnen der/die Präsident:in, der/die Vizepräsident:in, der/die Kassier:in und der/die Aktuar:in je kollektivrechtsverbindlich.

§22

Ausgaben kann der Vorstand im Rahmen des Vereinsvermögens selbständig beschliessen.

VII. DIE RECHNUNGSREVISOREN

§23

  1. Die Rechnungsrevisor:innen prüfen die vom/von der Kassier:in erstellte Rechnung.
  2. Sie erstellen zuhanden der Vereinsversammlung einen Revisionsbericht.
  3. Sie haben jederzeit das Recht, in die Bücher des Clubs Einsicht zu nehmen.
  4. Die Rechnungsrevisor:innen sind stimmberechtigt.
VIII. EHRENMITGLIEDER

§24

  1. Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
  2. Ehrenmitglieder erhalten eine Einladung an die Vereinsversammlung und sind nicht stimmberechtigt.
IX. AUFLÖSUNG DES VEREINS

§25

  1. Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Ein allfälliges Clubvermögen ist der Gemeinde Küsnacht für einen späteren Club mit gleicher Zweckbestimmung zu treuen Händen zu übergeben.

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